Regeln der Technik:
Sonderkonstruktionen sicher nutzen
Bei der Verlegung von Fliesen, Platten und Naturstein gewinnen Sonderkonstruktionen, die von den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, zunehmend an Bedeutung. Das ist keine Überraschung: Normen halten selten mit der aktuellen Entwicklung auf den Baustellen Schritt, vielmehr spiegeln sie einen technischen Stand wider, der mitunter Jahre oder gar Jahrzehnte zuvor zum Standard zählte.
Bestes Beispiel sind im Fliesenlegerhandwerk die Entkopplungsmatten. Sie werden bereits seit einem Vierteljahrhundert verbaut, doch bis heute wurde dazu keine verbindliche Norm erlassen. So kann auch längst etablierte Technik weiterhin als Sonderkonstruktion bewertet werden.
Vorteile und Nachteile von Sonderkonstruktionen
Der Vorteil von Sonderkonstruktionen liegt in ihrem Versprechen, deutliche Bauzeitverkürzungen oder bessere technische Eigenschaften zu bieten. Oft ist es auch nur mit einer Sonderkonstruktion möglich, bestimmte Arbeiten überhaupt auszuführen – wie z.B. Fliesenarbeiten auf Holzuntergründen, barrierefreie Übergänge oder die Verlegung von Großformaten. Sonderkonstruktionen eröffnen somit Möglichkeiten, die mit herkömmlichen Lösungen nicht erreicht werden könnten.
Dem Auftraggeber entstehen dadurch keine Nachteile. Als Handwerker schuldest Du ihm schließlich
eine mangelfreie Leistung. Auch bestehende Gewährleistungsansprüche werden bei Sonderkonstruktionen nicht eingeschränkt. Für Dich als Verleger hingegen bergen diese Lösungen durchaus rechtliche Risiken.
Rechtsgrundlagen
Gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung, Teil B (§ 13 Abs. 1 VOB/B), ist eine Bauleistung zur Zeit der Abnahme dann frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Obwohl in § 633 Abs. 2 BGB im Gegensatz zu § 13 Abs. 1 VOB/B für das Vorliegen eines mangelfreien Werkes nicht ausdrücklich gefordert wird, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sein müssen, verpflichtest Du dich als Auftragnehmer stillschweigend zu deren Beachtung.
Daraus folgert, dass Du jede Sonderkonstruktion ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbaren musst- ansonsten kann man Dir aufgrund eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik regelmäßig einen Sachmangel vorhalten.
Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob die „anerkannten Regeln“ aufgrund eines Reform-Rückstaus bei der Normierung tatsächlich noch dem tatsächlichen Stand der Technik entsprechen. Im Gegenteil: Insbesondere ältere DIN-Normen entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik mitunter nicht mehr. Die Ausführung muss dem Gesetz nach dennoch dementsprechend erfolgen.
Im Gegensatz dazu können innovative Neuerungen allein deshalb nicht den Regeln der Technik entsprechen, da sie sich in der Praxis noch nicht als bewährt durchgesetzt haben. Sie müssen daher zwangsweise immer als Sonderkonstruktionen gelten.
Die Pflicht zur Aufklärung
Wende als Verleger eine solche Sonderkonstruktion an, so kann darin aus rechtlicher Sicht ein Mangel bestehen, auch wenn die Gebrauchstauglichkeit nicht gemindert ist. Das allerdings nur dann, wenn Du den Bauherrn nicht ausreichend über die Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufklärst.
Diese Aufklärung muss allerdings über den bloßen Hinweis auf die Anwendung einer anderen Technik hinausgehen. Der Auftraggeber darf von Dir eine entsprechende Aufklärung erwarten, die ihm mit aller Klarheit verdeutlicht, worin die von Dir vorgesehenen Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik bestehen und welche möglichen Folgen das haben kann.
Haftungslücken
Du musst immer beachten, dass es für Dich im Haftungsfall keine grundsätzliche Rückgriffsmöglichkeit auf den Hersteller einer Sonderkonstruktion gibt. Diese gilt nur dann, wenn der Hersteller eine Garantie abgibt, die explizit Mängelansprüche im Sinne eines Werkvertrags mit umfasst, oder wenn Du dem Hersteller eine Beratungspflichtverletzung zur Last legen kannst.
Die gleiche Haftungslücke besteht gegenüber dem Baustofflieferanten. Auch gegen Deinen Händler kannst Du nur dann einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn ihm eine Schuld nachgewiesen werden kann – beispielsweise, weil er hätte erkennen müssen, dass das Dir gelieferte Material fehlerhaft war. In den genannten Fällen ist die Beweisführung allerdings oft problematisch. Gehe also immer auf Nummer sicher!
Gehe auf Nummer sicher
Wenn Dein Auftraggeber Sonderkonstruktionen ausdrücklich ausschreibt, gleichzeitig aber die Geltung der VOB/B vereinbart wird, so solltest Du ihn schriftlich darauf hinweisen, dass diese Art der Ausführung nicht den anerkannten Regeln entspricht (Bedenkenanmeldung), etwa:
„Wir sind verpflichtet, Sie gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Art der Ausführung mit … (Art und Bezeichnung der Sonderkonstruktion) … nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Wir weisen Sie auf folgende Vorteile und Risiken dieser innovativen Sonderkonstruktion hin…“
Ist Dein Auftraggeber ein Verbraucher, also ein bautechnischer Laie, so solltest Du ihn schriftlich in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise auf etwaige durch die von ihm gewünschte Sonderkonstruktion bedingte Risiken hinweisen. Das gilt vor allem dann, wenn er Dich dazu veranlassen möchte, nicht ausreichend erprobte und bewährte neue Baustoffe oder Bauweisen anzuwenden.
Solltest Du selbst nicht nur als Verleger, sondern auch als Planer an der Baumaßnahme beteiligt sein, so ist Deine rechtliche Verantwortung sogar noch deutlich höher. Du musst dem Bauherrn in diesem Falle umfassend und präzise die Vorteile, aber auch Risiken der vorgeschlagenen Sonderkonstruktion erläutern und den Einsatz der Sonderkonstruktion ausdrücklich schriftlich vereinbaren.